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Die Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Sportverein Aufbau/Empor Ost Magdeburg e.V.", hat seinen Sitz in Magdeburg und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Zweck des Vereins ist die aktive Förderung und Gestaltung des Freizeit- und Breitensports, welcher insbesondere verwirklicht wird durch:

  • Organisation des Sport-, Spiel- und Wettkampfbetriebes der Mitglieder,

  • Bereitstellung von Trainingsmöglichkeiten und Abhalten regelmäßigen Trainings,

  • Teilnahme und Durchführung sportlicher Veranstaltungen,

  • Sicherung finanzieller Mittel für den Sportbetrieb.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hoher Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder die für den Verein nebenberuflich gemeinnützige Tätigkeit verrichten, wie z.B. Vorstandsmitglieder oder Abteilungsleiter, Geschäftsführer und Schatzmeister, können eine jährliche Vergütung im Rahmen des Ehrenamtsfreibetrages erhalten.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Abteilungsleiter der jeweiligen Sportabteilung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber oder der Abteilungsleiter verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheidet.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet, mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Sportabteilung oder dem Vorstand und ist grundsätzlich zum Ende des auf die Kündigung folgenden Monats möglich. Die einzelnen Sportabteilungen können aufgrund sportspezifischer Eigenheiten für ihre Mitglieder längere Kündigungsfristen bestimmen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Das Mitglied ist anzuhören und der begründete Beschluss dem Mitglied bekannt zu machen. Auf dessen Antrag entscheidet über den Ausschluss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung von mindestens drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist.


§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben; Aufnahmebeitrag, Monatsbeiträge und einzeln zu beschließende Sonderbeiträge. Über den Aufnahmebeitrag und die Sonderbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung des Vereins, über die Monatsbeiträge die Mitgliederversammlung der Abteilung.


§ 6 Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung des Vereins,

  • der Vorstand,

  • die Mitgliederversammlungen der Sportabteilungen,

  • die Abteilungsleiter



§ 7 Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durchgeführt. Auf Grund der strukturellen und organisatorischen Besonderheit des Vereins wird die Versammlung als erweiterte Vorstandssitzung durchgeführt an der zumindest der Vereinsvorstand und je Sportabteilung der Abteilungsleiter oder der Schatzmeister oder deren Vertretung teilnehmen sollen und jedes interessierte Mitglied teilnehmen kann. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Die Einladung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen schriftlich durch den Vorstand gegenüber der Abteilungsleitern und durch Aushang (Sportstätte). Sie enthält Ort, Zeit und Tagesordnung. Weitere Anträge sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Zulassung muss unterbleiben, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied und jede Sportabteilung anwesend oder vertreten ist. Jedes Mitglied kann ein anderes Mitglied vertreten. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung erneut durchzuführen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins oder zu seiner Verschmelzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Versammlungsmitglieder beschlossen werden.  Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder von einer Aufsichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung wird protokolliert und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet. In ihm sind Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Teilnahme, die Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Satzungsänderungen sind im Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen.

Die Mitgliederversammlung ist zutändig für folgende Angelegenheiten:

  Genehmigung der Jahresrechnung und des aufgestellten Haushaltsplans,
  Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands,
  Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Aufnahme- und der Sonderbeiträge,
  Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung
  Änderung der Satzung und Auflösung oder Verschmelzung des Vereins,
  Wahl der Kassenprüfer,
  Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.


§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Er wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen sowie wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den monatlichen Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse sind aktenkundig zu machen.
Den Vorstandsmitgliedern werden Aufwendungen pauschal vergütet sowie sonstige Kosten oder Spesen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, unter Beachtung der geltenden rechtlichen Bestimmungen als Auslagen erstattet. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§ 9 Geschäftsführung

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein im Rahmen der Vereinsinteressen allein vertreten und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB ist er befreit. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als € 3.000,00 sind für den Verein nur dann verbindlich, wenn ein Vorstandsmitglied zugestimmt hat.


§ 10 Die Mitgliederversammlung der Sportabteilungen

Die Mitgliederversammlung der weitgehend eigenständigen, sportartspezifischen Abteilungen entscheidet über die Belange der jeweiligen Sportabteilung. Sie wird vom Abteilungsleiter einmal jährlich einberufen, wenn das Interesse der Abteilung dies erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung verlangt.


§ 11 Die Sportabteilungsleiter und Abteilungsschatzmeister


Die Abteilungsleiter und Schatzmeister der Sportabteilungen werden für fünf Jahre von der Abteilungsmitgliederversammlung gewählt. Diese vertreten die Sportabteilung nach innen und nach außen. Sie können eine aus Abteilungsmitteln finanzierte pauschale Vergütung im Rahmen des Ehrenamtsfreibetrages sowie Reisekosten und Spesen erstattet erhalten.


§ 12 Datenschutz

Der Verein verarbeitet unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem neu gefassten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins. Wenn die in den entsprechenden Vorschriften genannten Vorraussetzungen vorliegen hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die nach DS-GVO in Art. 15 (Auskunft), Art. 16 (Berichtigung), Art. 17 (Löschung), Art. 18 (Einschränkung der Verabeitung), Art. 20 (Datenübertragbarkeit) und Art. 21 (Widerspruch) geregelten Rechte. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiliegen zur Aufgabenerfüllung gehöreenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dirtten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Im Übrigen wird der konkrete Umgang mit personenbezogenen Daten im Verein, unter Beachtung des DS-GVO und des BDSG, durch eine Datenschutzordnung verbindlich und fortlaufend geregelt.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall / Gültigkeit


Über die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen soll eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, vorrangig ein Rechtsnachfolger des Vereins, erhalten, soweit dessen Zweck gemeinnützig ist und der Förderung des Sports dient.


Diese Satzung ersetzt alle vorherigen Satzungen und tritt am 01.01.2019 in Kraft.


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