Die spätere schriftliche Zustimmung der in
der Mitgliederversammlung nicht anwesenden oder nicht vertretenen Mitglieder
kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung
des Vereins oder zu seiner Verschmelzung ist eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit
Zustimmung aller Versammlungsmitglieder beschlossen werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, solche
Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer
Aufsichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörde gefordert werden, eigenständig
vorzunehmen. Über diese Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung
zu berichten.
Die Mitgliederversammlung wird
protokolliert und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
In ihm sind Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters
und des Protokollführers, die Teilnahme, die Tagesordnung sowie die einzelnen
Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Satzungsänderungen sind im Wortlaut, ggf.
als Anlage in das Protokoll aufzunehmen.
Die Mitgliederversammlung ist vorrangig
zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Genehmigung der
Jahresrechnung und des aufgestellten Haushaltsplans,
- Entgegennahme
des Geschäftsberichts des Vorstands,
- Festsetzung der
Höhe und der Fälligkeit der Aufnahme- und Sonderbeiträge,
- Wahl und
Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung,
- Änderung der
Satzung und Auflösung oder Verschmelzung des Vereins,
- Wahl der
Kassenprüfer,
- Entscheidung
über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und max. 4
Beisitzern. Er wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den
Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister, jeweils
allein. Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt so lange
im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied
während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den
monatlichen Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse sind
aktenkundig zu machen.
Den Vorstandsmitgliedern werden
Aufwendungen pauschal vergütet sowie sonstige Kosten oder Spesen, die im Rahmen
ihrer Tätigkeit entstehen, unter Beachtung der geltenden rechtlichen
Bestimmungen als Auslagen erstattet. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein
bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 9 Geschäftsführung
Der Vorstand besorgt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein im Rahmen der
Vereinsinteressen allein vertreten und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als € 3.000,00 sind
für den Verein nur dann verbindlich, wenn zwei Vorstandsmitglieder zugestimmt
haben.
§ 10 Die Mitgliederversammlung der
Sportabteilungen
Die Mitgliederversammlung der weitgehend
eigenständigen, sportartspezifischen Abteilungen entscheidet über die Belange
der jeweiligen Sportabteilung. Sie wird vom Abteilungsleiter einmal jährlich
einberufen, wenn das Interesse der Abteilung dies erfordert oder 1/10 der
Mitglieder die Einberufung verlangt.
§ 11 Die Sportabteilungsleiter und
Abteilungsschatzmeister
Die Abteilungsleiter und Schatzmeister der
Sportabteilungen werden für fünf Jahre von der Abteilungsmitgliederversammlung gewählt.
Diese vertreten die Sportabteilung nach innen und nach außen. Sie können eine
aus Abteilungsmitteln finanzierte pauschale Vergütung im Rahmen des
Ehrenamtsfreibetrages sowie Reisekosten und Spesen erstattet erhalten.
§ 12 Datenschutz
Der Verein verarbeitet unter Beachtung der
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem neu gefassten
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur
Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins. Wenn die in den entsprechenden
Vorschriften genannten Voraussetzungen vorliegen hat jedes Vereinsmitglied
insbesondere die nach der DS-GVO in Art. 15 (Auskunft), Art. 16 (Berichtigung),
Art. 17 (Löschung), Art. 18 (Einschränkung der Verarbeitung), Art. 20
(Datenübertragbarkeit) und Art. 21 (Widerspruch) geregelten Rechte. Den Organen
des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Im Übrigen wird
der konkrete Umgang mit personenbezogenen Daten im Verein, unter Beachtung der
Bestimmungen der DS-GVO und des BDSG, durch eine Datenschutzordnung verbindlich
und fortlaufend geregelt.
§ 13 Auflösung des Vereins und
Vermögensanfall / Gültigkeit
Über die Auflösung des Vereins kann nur
eine allein für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen soll
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft, vorrangig ein Rechtnachfolger des Vereins, erhalten, soweit
dessen Zweck gemeinnützig ist und der Förderung des Sports dient.
Diese Satzung ersetzt alle vorherigen
Satzungen und tritt am 31.03.2026 in Kraft.